Gesetze / 1. Rentenanpassungsverordnung

RAV 1

§ 2 Renten aus der Rentenversicherung

Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.

§ 1 § 3